Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“
VO-NSG_SCHWARZBERGE§ 5 Besondere Verbote für den Kernbereich
Stand: 21.08.2026
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es im Kernbereich verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen, wobei die Saatgutgewinnung weiterhin zulässig bleibt.