Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“

VO-NSG_SCHWARZBERGE

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Stauhöhen und Rückhaltezeiten in den Fließgewässern sollen zur Förderung der Auenvegetation optimiert werden;

das Gewässerbett der Spree soll im Zuge der Wiederanbindung alter Mäanderbögen in geeigneten Bereichen renaturiert werden;

zum Erhalt und zur Wiederherstellung der Artenvielfalt der Feuchtwiesen sowie für den Schutz der Wiesenbrüter sollen geeignete Nutzungstermine oder eine mosaikartige Nutzung, vorzugsweise durch Mahd, erfolgen;

an der Spree sowie deren Alt- und Nebenarmen soll ein Gewässerrandstreifen eingerichtet und von der landwirtschaftlichen Nutzung freigehalten werden;

zum Erhalt von lichten Wäldern und Trockenfluren auf den Talsandterrassen sollen Offenflächen durch geeignete Pflegemaßnahmen erhalten und weiterentwickelt werden;

für die Waldflächen außerhalb des Kernbereiches

soll eine naturnahe Struktur der Wälder mit einem hohen Anteil an Alt- und Totholz angestrebt werden,

sollen naturnahe, strukturreiche Waldinnen- und -außenränder entwickelt werden,

sollen die naturnahen Waldstreifen der Talsandböschungen aus der forstlichen Nutzung entlassen werden,

sollen Störungen der Bodenvegetation bei Rücke- und Bestandspflegearbeiten oder Neubegründungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. In den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften soll auf Maschineneinsatz, soweit möglich, verzichtet werden,

sollen niedrige Schalenwildbestände angestrebt werden,

soll die Verjüngung auf dem Raßmannsdorfer Werder durch Naturverjüngung erfolgen.

§ 6 § 8