Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Pinnower Läuche und Tauersche Eichen“
VO-NSGPINNOWERLAEUCHE§ 6 Zulässige Handlungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGPINNOWERLAEUCHE/6#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17,
§ 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt, wobei die umbruchlose Nachsaat des Grünlandes bei Narbenschäden mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
bei der Wiederaufforstung die Verwendung von Baumarten, die nicht der potenziell natürlichen Waldgesellschaft angehören, dem Genehmigungsvorbehalt der unteren Forstbehörde und der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde unterliegt und die Anbaufläche im Naturschutzgebiet auf zwei Prozent der Gesamtfläche begrenzt ist,
Kahlhiebe nur bis 1,0 Hektar zulässig sind,
Streifen in der Breite von jeweils 30 Metern um die Stillgewässer und Moore nur einzelstammweise genutzt werden;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1, mit der Maßgabe, dass Fischbesatz nur mit heimischen Arten und bis zum In-Kraft-Treten eines Hegeplans im Einvernehmen zwischen unterer Fischerei- und unterer Naturschutzbehörde erfolgt;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei am Kleinsee mit der Maßgabe, dass
vom Ufer aus nur innerhalb der in der beigefügten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Bereiche geangelt wird,
für das Angeln vom Boot aus § 4 Abs. 2 Nr. 13 gilt,
§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt, wobei der Einsatz von Futterkörben, Futterschnüren oder ähnlichen geringfügigen Lockmittelmengen zulässig bleibt;
für den Bereich der Jagd in der Zone 1 die Ausübung der Jagd zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass
diese Bestandsregulierung durch jährlich zwei maximal eintägige Gesellschaftsjagden durchgeführt wird,
die für die Gesellschaftsjagden notwendigen jagdlichen Einrichtungen frühestens einen Monat vor den Jagdterminen aufgestellt und spätestens einen Monat nach Durchführung wieder beräumt werden;
für den Bereich der Jagd in der Zone 2:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in und an Feuchtgebieten in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
die Ausbildung und Prüfung von Hunden mit der Maßgabe, dass dies in der Zeit vom 1. März bis 15. November in Feuchtgebieten unzulässig ist,
die Anlage von Kirrungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern außerhalb von Feuchtgebieten und Trockenrasenstandorten,
die Anlage jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd;
das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten in der Zone 2 nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;
im Rahmen der Arbeit der Waldschule „Kleinsee“ das Aufstellen von umweltpädagogischen Bild- und Schrifttafeln sowie Sitzgelegenheiten und Unterständen und das Anbringen von Plakaten und Hinweisschildern;
das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf der in der beigefügten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Stellfläche südlich des Kleinsees;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen außerhalb der Zone 1 jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallenscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGPINNOWERLAEUCHE/6#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.