Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heidehof-Golmberg“
VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG§ 4a Besondere Verbote für die Schutzzone I
Stand: 07.10.2026
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Schutzzone I verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen; Pflegemaßnahmen bleiben davon unberührt. Die Jagd ist nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 2 zulässig.