Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heidehof-Golmberg“

VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG

§ 4a Besondere Verbote für die Schutzzone I

Brandenburg2 Fassungen

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Schutzzone I verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen; Pflegemaßnahmen bleiben davon unberührt. Die Jagd ist nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 2 zulässig.

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