Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heidehof-Golmberg“
VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 4 a bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in den Zonen II und III mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt sowie in der Zone II
bei forstlichen Maßnahmen eine sich an dem Bestandeszieltyp, der dem natürlichen Bestandesaufbau nahekommt, entsprechend den Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg orientierende Baumartenzusammensetzung zu erhalten beziehungsweise zu entwickeln ist, wobei der Naturverjüngung gegenüber Pflanzungen der Vorrang einzuräumen ist,
§ 4 Abs. 2 Nr. 21 gilt, ausgenommen hiervon ist der Herbizideinsatz zur Vorbereitung und Pflege von Aufforstungen,
abgestorbene Bäume mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über Stammfuß an Ort und Stelle belassen werden,
bei Holzeinschlagsarbeiten in über 50 Jahre alten Kiefernbeständen die abgestorbenen Bäume dann nicht gefällt werden, wenn sich daran in mehr als 1,30 Meter Höhe über Stammfuß noch Rinde befindet,
Bäume mit Spechthöhlen oder Anzeichen auf Fäule, wie zum Beispiel Kiefernbaumschwamm, nicht gefällt werden,
Kahlschläge nur bis zu einer Größe von einem Hektar zulässig sind;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Anlage von Kirrungen und Salzlecken außerhalb von Feuchtgebieten, Heiden oder Trockenrasen,
die Neuanlage von Wildäckern und künstlichen Wildwiesen in den Schutzzonen I und II im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
die Anlage eines Systems unbefestigter Wanderwege sowie die Errichtung eines Aussichtsturmes außerhalb der Zone I im Bereich des Golmberges, jeweils im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde;
das nichtgewerbliche Sammeln von Waldfrüchten einschließlich Pilzen ab dem 1. August eines jeden Jahres außerhalb der Zone I.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutz- und Forstbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer oder sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.