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§ 4a VO-NSGHEIDEHOFGOLMBERG (Brandenburg) — Besondere Verbote für die Schutzzone I

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heidehof-Golmberg“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 07.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Schutzzone I verboten, das Gebiet forstwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen; Pflegemaßnahmen bleiben davon unberührt. Die Jagd ist nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 2 zulässig.