Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“

VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER

§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/7#abs-1 (1) Es werden in der Zone 1 folgende Maßnahmen als Zielvorstellung für die Pflege- und Entwicklung des Gebietes benannt:

Das Vorkommen der Esskastanie (Castanea sativa) soll gesichert und gefördert werden.

Der Raakower Park soll nach historischen Vorgaben wiederhergestellt werden.

Es sollen Hecken, Feld- und Ufergehölze angelegt werden.

Für die naturverträgliche Erholung soll das Gebiet durch Rad-, Reit- und Wanderwege erschlossen werden.

Aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sollen Freileitungen entsprechend gesichert und nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/7#abs-2 (2) In der Zone 2 wird darüber hinaus folgende Maßnahme als Zielvorstellung für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt:

Artenreiche Mischwälder der potenziellen natürlichen Vegetation sollen mit dem Ziel einer naturnahen Bewirtschaftung und der möglichen Anlage von standorttypischen Heidebiotopmosaiken nach Inanspruchnahme durch den geplanten Braunkohle-Tagebau Welzow-Süd wiederhergestellt werden.

§ 6 § 8