Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“
VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/7#abs-1 (1) Es werden in der Zone 1 folgende Maßnahmen als Zielvorstellung für die Pflege- und Entwicklung des Gebietes benannt:
Das Vorkommen der Esskastanie (Castanea sativa) soll gesichert und gefördert werden.
Der Raakower Park soll nach historischen Vorgaben wiederhergestellt werden.
Es sollen Hecken, Feld- und Ufergehölze angelegt werden.
Für die naturverträgliche Erholung soll das Gebiet durch Rad-, Reit- und Wanderwege erschlossen werden.
Aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sollen Freileitungen entsprechend gesichert und nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/7#abs-2 (2) In der Zone 2 wird darüber hinaus folgende Maßnahme als Zielvorstellung für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt:
Artenreiche Mischwälder der potenziellen natürlichen Vegetation sollen mit dem Ziel einer naturnahen Bewirtschaftung und der möglichen Anlage von standorttypischen Heidebiotopmosaiken nach Inanspruchnahme durch den geplanten Braunkohle-Tagebau Welzow-Süd wiederhergestellt werden.