Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“
VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER§ 8 Befreiungen
Stand: 21.08.2026
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die zuständige untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 bis 4 dieser Verordnung.