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# § 7 VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinitz-Geisendorfer Endmoränenlandschaft“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es werden in der Zone 1 folgende Maßnahmen als Zielvorstellung für die Pflege- und Entwicklung des Gebietes benannt:

Das Vorkommen der Esskastanie (Castanea sativa) soll gesichert und gefördert werden.

Der Raakower Park soll nach historischen Vorgaben wiederhergestellt werden.

Es sollen Hecken, Feld- und Ufergehölze angelegt werden.

Für die naturverträgliche Erholung soll das Gebiet durch Rad-, Reit- und Wanderwege erschlossen werden.

Aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sollen Freileitungen entsprechend gesichert und nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden.

(2) In der Zone 2 wird darüber hinaus folgende Maßnahme als Zielvorstellung für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt:

Artenreiche Mischwälder der potenziellen natürlichen Vegetation sollen mit dem Ziel einer naturnahen Bewirtschaftung und der möglichen Anlage von standorttypischen Heidebiotopmosaiken nach Inanspruchnahme durch den geplanten Braunkohle-Tagebau Welzow-Süd wiederhergestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 7 VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-LSG_STEINITZ_GEISENDORFER/7

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