Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten

VO-ID212874

§ 4

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212874/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212874/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212874/4#abs-3 (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212874/4#abs-4 (4) Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Besitz genommenen Gegenstände können eingezogen werden.

§ 3 § 5