Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten
VO-ID212874§ 1
Stand: 02.08.2026
Es ist verboten, auf Kriegsstätten nach
Kriegstoten einschließlich Leichenteilen,
Uniformen oder sonstigen Kleidungsstücken,
Erkennungsmarken oder sonstigen Gegenständen, die der Identifizierung dienen,
Nachlassgegenständen,
Auszeichnungen sowie
militärischem Gerät
zu suchen, Kriegstote sowie vorbezeichnete Gegenstände auszugraben oder in Besitz zu nehmen. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Benutzung von Sonden und anderen technischen Hilfsmitteln, wenn hierdurch Kriegstote sowie vorbezeichnete Gegenstände zutage gefördert oder gefährdet werden können.