Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten

VO-ID212874

§ 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Von dem Verbot nach § 1 können die Kreisordnungsbehörden Befreiung erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Befreiung kann nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die beabsichtigte Such- oder Grabungsmaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt und das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird. Vor Erteilung einer Befreiung ist das Benehmen mit dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum herzustellen.

§ 2 § 4