§ 4 VO-ID212874 (Brandenburg)

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

(4) Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Besitz genommenen Gegenstände können eingezogen werden.