(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen das Verbot des § 1 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.
(4) Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Besitz genommenen Gegenstände können eingezogen werden.