Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten

VO-ID212874

§ 2

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212874/2#abs-1 (1) Als Kriegstote gelten

Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 8. Mai 1945 während ihres militärischen oder militär-ähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesem Dienste erlittenen Gesundheitsschäden gestorben sind,

Zivilpersonen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 8. Mai 1945 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkung erlittenen Gesundheitsschäden gestorben sind,

sonstige in § 1 Absatz 1 des Gräbergesetzes aufgeführte Personengruppen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212874/2#abs-2 (2) Kriegsstätten sind solche Gebiete, auf denen bis 8. Mai 1945 Kampfhandlungen stattgefunden haben und auf denen Kriegstote außerhalb ausgewiesener Begräbnisplätze bestattet wurden, oder in denen die in § 1 aufgeführten Gegenstände lagern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212874/2#abs-3 (3) Die Kreisordnungsbehörden bestimmen durch ordnungsbehördliche Verordnungen räumlich umgrenzte Gebiete zu Kriegsstätten.

§ 1 § 3