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§ 3 VO-ID212874 (Brandenburg)

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von dem Verbot nach § 1 können die Kreisordnungsbehörden Befreiung erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Befreiung kann nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die beabsichtigte Such- oder Grabungsmaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt und das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird. Vor Erteilung einer Befreiung ist das Benehmen mit dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum herzustellen.