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# § 3 VO-ID212874 (Brandenburg)

Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von dem Verbot nach § 1 können die Kreisordnungsbehörden Befreiung erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Befreiung kann nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die beabsichtigte Such- oder Grabungsmaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt und das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt wird. Vor Erteilung einer Befreiung ist das Benehmen mit dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum herzustellen.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID212874 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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