(1) Als Kriegstote gelten
Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 8. Mai 1945 während ihres militärischen oder militär-ähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder an den Folgen der in diesem Dienste erlittenen Gesundheitsschäden gestorben sind,
Zivilpersonen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 8. Mai 1945 durch unmittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegseinwirkung erlittenen Gesundheitsschäden gestorben sind,
sonstige in § 1 Absatz 1 des Gräbergesetzes aufgeführte Personengruppen.
(2) Kriegsstätten sind solche Gebiete, auf denen bis 8. Mai 1945 Kampfhandlungen stattgefunden haben und auf denen Kriegstote außerhalb ausgewiesener Begräbnisplätze bestattet wurden, oder in denen die in § 1 aufgeführten Gegenstände lagern.
(3) Die Kreisordnungsbehörden bestimmen durch ordnungsbehördliche Verordnungen räumlich umgrenzte Gebiete zu Kriegsstätten.