Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten VO-ID212873 § 2a Stand: 02.08.2026 Brandenburg Die Übertragung von Aufgaben nach den §§ 1 und 2 auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.