Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten
VO-ID212873§ 2a
Stand: 02.08.2026
Die Übertragung von Aufgaben nach den §§ 1 und 2 auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der
Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.