Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten
VO-ID212873§ 2b
Stand: 02.08.2026
Für Namensänderungsanträge, die vor dem Inkrafttreten einer
Zuständigkeitsübertragungsregelung nach § 2a gestellt wurden, bleibt die bisher
zuständige Kreisordnungsbehörde zuständig.