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§ 2a VO-ID212873 (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Übertragung von Aufgaben nach den §§ 1 und 2 auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der

Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.