Die Übertragung von Aufgaben nach den §§ 1 und 2 auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der
Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.
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Die Übertragung von Aufgaben nach den §§ 1 und 2 auf weitere Große kreisangehörige Städte sowie der
Widerruf der Übertragung richten sich nach den kommunalrechtlichen Vorschriften.