Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeit in Namensänderungsangelegenheiten
VO-ID212873§ 2
Stand: 02.08.2026
Zuständige Behörde nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung des Familiennamens und Vornamens ist die Kreisordnungsbehörde,
in den Großen kreisangehörigen Städten Eberswalde, Eisenhüttenstadt,
Falkensee, Oranienburg und Schwedt/Oder die örtliche Ordnungsbehörde.