# § 7 VO-ID212860 (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es werden

folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege, Entwicklung und

Wiederherstellung des Gebietes benannt:

Landschaftsstrukturelemente, insbesondere Alleen, Solitärbäume, Feldgehölze,

Hecken und Waldränder, sollen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage

gefördert werden;

der Gebietswasserhaushalt in den

Niederungen soll unter Berücksichtigung schutzzweckbezogener Wasserstände

durch geeignete Maßnahmen verbessert werden; dabei soll im Bereich der

Kranich-Schlafplätze die Wasserhaltung durch die Nutzung vorhandener

Regulierungseinrichtungen so durchgeführt werden, dass sich ab dem 1. November

eines jeden Jahres bis zum 30. April des Folgejahres oberflächennahe

Grundwasserstände mit Blänkenbildung einstellen können;

Brachen und

Randstreifen sollen erhalten und entwickelt werden;

mosaikartige Nutzungsstrukturen sollen

beispielsweise durch kleinere Anbauflächen sowie getreide- und

hackfruchtbetonte Fruchtfolgen gefördert werden. Insbesondere in Zone 3 soll zum

Schutz des Ortolans im Bereich der Alleen, Baumreihen, Wald- und Gehölzränder

eine Ackernutzung ohne oder mit reduzierten Dünger- und Pflanzenschutzmitteln

sowie angepassten Bewirtschaftungsterminen erfolgen;

Trockenrasen

sollen bei Bedarf gepflegt und offen gehalten werden;

struktur- und

artenarme Nadelholzforste sollen unter Erhalt von Altholzbeständen

beziehungsweise Altbäumen in naturnahe Bestände umgebaut werden, wobei bevorzugt

Eichen verwendet werden sollen;

naturferne

Abschnitte von Fließgewässern sollen renaturiert werden, beispielsweise durch

Förderung der natürlichen Gewässerdynamik und den Rückbau von Querbauwerken;

Sölle und

Kleingewässer sollen durch Renaturierung oder Neuanlage entwickelt werden;

Feuchtwiesen

und ihre Auflassungsstadien sollen durch angepasste, regelmäßige Nutzung

gepflegt und offen gehalten werden;

Freileitungen

sollen zur Aufwertung des Landschaftsbildes nach Möglichkeit durch Erdverlegung

ersetzt oder vor Anflug durch Vögel gesichert werden, § 53 des

Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. Windkraftanlagen sollen nach der

Stilllegung zurückgebaut werden.

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Zitiervorschlag: § 7 VO-ID212860 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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