Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“
VO-ID212860§ 8 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Von den
Verboten kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im
Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.