Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“

VO-ID212859

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe

festgelegt:

zum Erhalt und zur Entwicklung von Mooren und Feuchtgrünland soll der

Grundwasserstand gesichert und nach Möglichkeit angehoben werden;

die landwirtschaftliche Nutzung ist auf naturverträgliche, nachhaltige

Wirtschaftsformen auszurichten;

naturnahe Wälder sind durch entsprechende Waldbaumaßnahmen zu

erhalten; für die künstliche Verjüngung sind hauptsächlich

heimische, standortgemäße Holzarten zu verwenden. Es ist

möglichst kahlschlagslos zu wirtschaften;

die naturverträgliche Erholungsnutzung ist so zu gestalten, dass

seltene oder gefährdete Arten und ihre Lebensräume

unbeeinträchtigt bleiben;

es wird geprüft, in welchem Umfang die Rieselfelder der

Karolinenhöhe zwecks Grundwasserneubildung und der Schaffung eines

Biotopverbundes gepflegt werden sollen;

Feuchtwiesen sollen in ihrer Artenvielfalt durch angepaßte,

regelmäßige Pflege, insbesondere eine entsprechende Mahd,

Weideführung oder Entbuschung entwickelt werden;

Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten

werden;

Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus

Gründen des Vogelschutzes gesichert und nach Möglichkeit durch

Erdverlegung ersetzt werden;

Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden,

Feldgehölze, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und andere Strukturelemente

der Landschaft sollen zur Förderung eines Biotopverbundsystems wo

nötig gepflegt oder neu angelegt werden.

§ 5 § 7