Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“
VO-ID212859§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe
festgelegt:
zum Erhalt und zur Entwicklung von Mooren und Feuchtgrünland soll der
Grundwasserstand gesichert und nach Möglichkeit angehoben werden;
die landwirtschaftliche Nutzung ist auf naturverträgliche, nachhaltige
Wirtschaftsformen auszurichten;
naturnahe Wälder sind durch entsprechende Waldbaumaßnahmen zu
erhalten; für die künstliche Verjüngung sind hauptsächlich
heimische, standortgemäße Holzarten zu verwenden. Es ist
möglichst kahlschlagslos zu wirtschaften;
die naturverträgliche Erholungsnutzung ist so zu gestalten, dass
seltene oder gefährdete Arten und ihre Lebensräume
unbeeinträchtigt bleiben;
es wird geprüft, in welchem Umfang die Rieselfelder der
Karolinenhöhe zwecks Grundwasserneubildung und der Schaffung eines
Biotopverbundes gepflegt werden sollen;
Feuchtwiesen sollen in ihrer Artenvielfalt durch angepaßte,
regelmäßige Pflege, insbesondere eine entsprechende Mahd,
Weideführung oder Entbuschung entwickelt werden;
Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten
werden;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus
Gründen des Vogelschutzes gesichert und nach Möglichkeit durch
Erdverlegung ersetzt werden;
Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden,
Feldgehölze, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und andere Strukturelemente
der Landschaft sollen zur Förderung eines Biotopverbundsystems wo
nötig gepflegt oder neu angelegt werden.