Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“
VO-ID212859§ 7 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Von den Verboten dieser Verordnung kann auf Antrag von der unteren
Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes Befreiung gewährt werden. Dies gilt auch im Falle der
Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.