Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“
VO-ID212859§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 5 gelten,
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren
entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei
ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend
auszuschließen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 8 gelten;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische
Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet
werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig
dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte
und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und
eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig
bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und
Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der
zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
bestimmungsgemäße Nutzung des Standortübungsplatzes
"Döberitzer Heide" zu Zwecken der Landesverteidigung
einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur
Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung erforderlichen
Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf
räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als
solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen
eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer
öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,
ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
alle Maßnahmen zur Durchführung von Flugbetrieb, zur
Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit durch die Luftfahrt auf der Fläche der Gemeinde
Elstal, Flur 21, Flurstücke 5 und 7, insbesondere Maßnahmen zur
Flächengestaltung und -sicherheit einschließlich der
Hindernisbeseitigung;
Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere
Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der
Maßnahme unterrichtet wird; die Unterrichtung ersetzt nicht einen
gegebenenfalls erforderlichen Antrag auf Befreiung gemäß § 72
oder auf Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes, die für diese Maßnahmen auch nachträglich
erteilt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung für das Betreten
und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen
gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die
zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den
Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte
und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und
Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.
Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes
bleibt unberührt.