Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“

VO-ID212859

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

dass

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 5 gelten,

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren

entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei

ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend

auszuschließen;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 8 gelten;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische

Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet

werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land

Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche

Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig

dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Fanggeräte

und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und

eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass

Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,

dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand

erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche

Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,

keine Pflanzenschutzmittel angewendet werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig

bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und

Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der

zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie

nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;

die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes

bestimmungsgemäße Nutzung des Standortübungsplatzes

"Döberitzer Heide" zu Zwecken der Landesverteidigung

einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie die zur

Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung erforderlichen

Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten

Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen

Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf

räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als

solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen

eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer

öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,

ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;

alle Maßnahmen zur Durchführung von Flugbetrieb, zur

Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit durch die Luftfahrt auf der Fläche der Gemeinde

Elstal, Flur 21, Flurstücke 5 und 7, insbesondere Maßnahmen zur

Flächengestaltung und -sicherheit einschließlich der

Hindernisbeseitigung;

Maßnahmen, die der Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, soweit die untere

Naturschutzbehörde unverzüglich durch den Träger der

Maßnahme unterrichtet wird; die Unterrichtung ersetzt nicht einen

gegebenenfalls erforderlichen Antrag auf Befreiung gemäß § 72

oder auf Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes, die für diese Maßnahmen auch nachträglich

erteilt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 dieser Verordnung für das Betreten

und Befahren des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen

gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die

zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den

Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte

und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und

Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln.

Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes

bleibt unberührt.

§ 4 § 6