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# § 6 VO-ID212859 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe

festgelegt:

zum Erhalt und zur Entwicklung von Mooren und Feuchtgrünland soll der

Grundwasserstand gesichert und nach Möglichkeit angehoben werden;

die landwirtschaftliche Nutzung ist auf naturverträgliche, nachhaltige

Wirtschaftsformen auszurichten;

naturnahe Wälder sind durch entsprechende Waldbaumaßnahmen zu

erhalten; für die künstliche Verjüngung sind hauptsächlich

heimische, standortgemäße Holzarten zu verwenden. Es ist

möglichst kahlschlagslos zu wirtschaften;

die naturverträgliche Erholungsnutzung ist so zu gestalten, dass

seltene oder gefährdete Arten und ihre Lebensräume

unbeeinträchtigt bleiben;

es wird geprüft, in welchem Umfang die Rieselfelder der

Karolinenhöhe zwecks Grundwasserneubildung und der Schaffung eines

Biotopverbundes gepflegt werden sollen;

Feuchtwiesen sollen in ihrer Artenvielfalt durch angepaßte,

regelmäßige Pflege, insbesondere eine entsprechende Mahd,

Weideführung oder Entbuschung entwickelt werden;

Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten

werden;

Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus

Gründen des Vogelschutzes gesichert und nach Möglichkeit durch

Erdverlegung ersetzt werden;

Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden,

Feldgehölze, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und andere Strukturelemente

der Landschaft sollen zur Förderung eines Biotopverbundsystems wo

nötig gepflegt oder neu angelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-ID212859 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/6

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