Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“

VO-ID212859

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Schutzzweck ist

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere

der Qualität der Gewässer und Uferbereiche sowie ihrer

Lebensgemeinschaften, insbesondere die Eignung des Fahrländer Sees als

Brut- und Winterraststätte für zahlreiche Wasservogelarten,

der naturnahen Mischwälder,

der Trockenrasen, Feuchtgebiete, Extensiväcker und

Ruderalflächen,

des Lebensraumes zahlreicher gefährdeter Pflanzen- und

Tiergemeinschaften;

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des

Landschaftsbildes, insbesondere

einer reich strukturierten Grund- und Endmoränenlandschaft,

einer reich gegliederten Agrarlandschaft, unterbrochen von

kleinflächigen Waldgebieten, Flurgehölzen, Mooren und Feuchtgebieten

sowie vom Rieselfeldkomplex Gatow-Karolinenhöhe,

der ausgedehnten Waldflächen und einer Seenlandschaft, bestehend aus

den Havelseen, dem Sacrower See und dem Fahrländer See,

eines großflächigen Feuchtwiesenkomplexes der

havelländischen Luchlandschaft;

die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die

naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin - Potsdam,

insbesondere für eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßte

Entwicklung der Erholungsnutzung, vor allem der Waldgebiete und Gewässer;

die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Ausgleichsfunktionen

für den städtischen Ballungsraum Berlin - Potsdam.

§ 2 § 4