Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“
VO-ID212859§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Schutzzweck ist
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushaltes, insbesondere
der Qualität der Gewässer und Uferbereiche sowie ihrer
Lebensgemeinschaften, insbesondere die Eignung des Fahrländer Sees als
Brut- und Winterraststätte für zahlreiche Wasservogelarten,
der naturnahen Mischwälder,
der Trockenrasen, Feuchtgebiete, Extensiväcker und
Ruderalflächen,
des Lebensraumes zahlreicher gefährdeter Pflanzen- und
Tiergemeinschaften;
die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes, insbesondere
einer reich strukturierten Grund- und Endmoränenlandschaft,
einer reich gegliederten Agrarlandschaft, unterbrochen von
kleinflächigen Waldgebieten, Flurgehölzen, Mooren und Feuchtgebieten
sowie vom Rieselfeldkomplex Gatow-Karolinenhöhe,
der ausgedehnten Waldflächen und einer Seenlandschaft, bestehend aus
den Havelseen, dem Sacrower See und dem Fahrländer See,
eines großflächigen Feuchtwiesenkomplexes der
havelländischen Luchlandschaft;
die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die
naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin - Potsdam,
insbesondere für eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßte
Entwicklung der Erholungsnutzung, vor allem der Waldgebiete und Gewässer;
die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Ausgleichsfunktionen
für den städtischen Ballungsraum Berlin - Potsdam.