Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“

VO-ID212859

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von

rund 9.915 Hektar. Es liegt in den Gemarkungen Priort, Döberitz, Dallgow,

Seeburg, Groß Glienicke, Sacrow, Fahrland, Neu Fahrland, Gatow, Potsdam,

Bornim, Marquardt, Kartzow, Krampnitz, Elstal, Nedlitz und Wustermark. Zur

Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze als Anlage 1 und eine

Liste der ganz oder teilweise betroffenen Gemarkungen und Flure als Anlage 2

beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/2#abs-2 (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in

Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie

eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im

Gelände ermöglichen die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten

zwölf topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich

für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nr. 2

aufgeführten 76 Flurkarten und den in Anlage 3 Nr. 3 aufgeführten

vier Liegenschaftskarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/2#abs-3 (3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt,

Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam, bei den Landkreisen Potsdam Mittelmark und

Havelland sowie bei der kreisfreien Stadt Potsdam, untere

Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos

eingesehen werden.

§ 1 § 3