nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 VO-ID212859 (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schutzzweck ist

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere

der Qualität der Gewässer und Uferbereiche sowie ihrer

Lebensgemeinschaften, insbesondere die Eignung des Fahrländer Sees als

Brut- und Winterraststätte für zahlreiche Wasservogelarten,

der naturnahen Mischwälder,

der Trockenrasen, Feuchtgebiete, Extensiväcker und

Ruderalflächen,

des Lebensraumes zahlreicher gefährdeter Pflanzen- und

Tiergemeinschaften;

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des

Landschaftsbildes, insbesondere

einer reich strukturierten Grund- und Endmoränenlandschaft,

einer reich gegliederten Agrarlandschaft, unterbrochen von

kleinflächigen Waldgebieten, Flurgehölzen, Mooren und Feuchtgebieten

sowie vom Rieselfeldkomplex Gatow-Karolinenhöhe,

der ausgedehnten Waldflächen und einer Seenlandschaft, bestehend aus

den Havelseen, dem Sacrower See und dem Fahrländer See,

eines großflächigen Feuchtwiesenkomplexes der

havelländischen Luchlandschaft;

die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die

naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Großraums Berlin - Potsdam,

insbesondere für eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßte

Entwicklung der Erholungsnutzung, vor allem der Waldgebiete und Gewässer;

die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Ausgleichsfunktionen

für den städtischen Ballungsraum Berlin - Potsdam.