Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“
VO-ID212859§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen
Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs.
3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen;
Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu
zerstören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem
besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der
Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Gewässer - ausgenommen Bundeswasserstraßen sowie schiffbare
Landesgewässer - mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen zu befahren;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter
Plätze sowie von Hausgärten zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder
offene Feuerstellen zu errichten oder zu betreiben;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern; zum
Beispiel Wasser zu entnehmen, ausgenommen zur Bewässerung bei der obst-
und gartenbaulichen Nutzung sowie bei Bedarf zur Wiedervernässung der
Rieselfelder Gatow-Karolinenhöhe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu
erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht
verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212859/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.