Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
VO-ID212858§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Für das Landschaftsschutzgebiet werden folgende Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:
naturnahe Grundwasserstände sollen erhalten bzw. erforderlichenfalls
wiederhergestellt werden;
die Gewässer und deren Ufer und Retentionsflächen sollen in einen
naturnahen Zustand wiederhergestellt bzw. erhalten werden. An den genutzten
Ufern der Gewässer soll die Einrichtung eines mindestens 5 Meter breiten
extensiv genutzten Randstreifens angestrebt werden;
die fischereiliche Nutzung soll sich am heimischen Artenspektrum und an
naturnahen Populationsdichten orientieren. Es sollen Produktionsverfahren zur
Anwendung kommen, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der
Gewässer vermeiden;
die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt
insbesondere, daß Waldumbaumaßnahmen standortgerecht erfolgen und
sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend an
der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll;
die landschaftsbildprägenden Alleen und alten Pflasterstraßen
sollen in ihrer charakteristischen Ausprägung gepflegt und erhalten
werden;
die Niedermoorstandorte der Belziger Landschaftswiesen sollen zum Schutz
von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten und des
Landschaftsbildes soweit möglich durch Regulierung des Grundwasserstandes
erhalten werden. Es wird angestrebt, die mineralische Stickstoffdüngung
auf 60 kg pro Hektar zu begrenzen und die Phosphat- und Kalium-Düngung auf
Nährstoffersatz auf diesen Standorten auszurichten.
Mikronährstoffzufuhr, vor allem Kupfer, ist anzustreben;
Feuchtwiesen sollen durch periodische Mahd oder Beweidung und Entnahme von
Gehölzen erhalten werden. Es wird angestrebt, Ackerflächen auf
Niedermoorstandorten in Dauergrünland umzuwandeln. Feuchtgrünland
soll extensiviert werden;
ein Biotopverbundsystem soll durch Erhaltung und Neuanlage von Hecken,
Obstgehölzen, Feld- und Ufergehölzen sowie Anlage von naturnahen
Waldrändern und Feldrainen geschaffen werden;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und
für den Vogelschutz gesichert oder verkabelt werden;
ein naturverträglicher und naturorientierter Tourismus soll durch
Lenkungsmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften durch Schaffung von
Rad-, Reit- und Wanderwegen oder sonstigen Einrichtungen entwickelt werden.
Einrichtungen zur naturkundlichen Bildung und Umwelterziehung sollen geschaffen
und erhalten werden.