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§ 6 VO-ID212858 (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Landschaftsschutzgebiet werden folgende Pflege- und

Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:

naturnahe Grundwasserstände sollen erhalten bzw. erforderlichenfalls

wiederhergestellt werden;

die Gewässer und deren Ufer und Retentionsflächen sollen in einen

naturnahen Zustand wiederhergestellt bzw. erhalten werden. An den genutzten

Ufern der Gewässer soll die Einrichtung eines mindestens 5 Meter breiten

extensiv genutzten Randstreifens angestrebt werden;

die fischereiliche Nutzung soll sich am heimischen Artenspektrum und an

naturnahen Populationsdichten orientieren. Es sollen Produktionsverfahren zur

Anwendung kommen, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der

Gewässer vermeiden;

die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt

insbesondere, daß Waldumbaumaßnahmen standortgerecht erfolgen und

sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend an

der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll;

die landschaftsbildprägenden Alleen und alten Pflasterstraßen

sollen in ihrer charakteristischen Ausprägung gepflegt und erhalten

werden;

die Niedermoorstandorte der Belziger Landschaftswiesen sollen zum Schutz

von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten und des

Landschaftsbildes soweit möglich durch Regulierung des Grundwasserstandes

erhalten werden. Es wird angestrebt, die mineralische Stickstoffdüngung

auf 60 kg pro Hektar zu begrenzen und die Phosphat- und Kalium-Düngung auf

Nährstoffersatz auf diesen Standorten auszurichten.

Mikronährstoffzufuhr, vor allem Kupfer, ist anzustreben;

Feuchtwiesen sollen durch periodische Mahd oder Beweidung und Entnahme von

Gehölzen erhalten werden. Es wird angestrebt, Ackerflächen auf

Niedermoorstandorten in Dauergrünland umzuwandeln. Feuchtgrünland

soll extensiviert werden;

ein Biotopverbundsystem soll durch Erhaltung und Neuanlage von Hecken,

Obstgehölzen, Feld- und Ufergehölzen sowie Anlage von naturnahen

Waldrändern und Feldrainen geschaffen werden;

Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und

für den Vogelschutz gesichert oder verkabelt werden;

ein naturverträglicher und naturorientierter Tourismus soll durch

Lenkungsmaßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen

störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften durch Schaffung von

Rad-, Reit- und Wanderwegen oder sonstigen Einrichtungen entwickelt werden.

Einrichtungen zur naturkundlichen Bildung und Umwelterziehung sollen geschaffen

und erhalten werden.