Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
VO-ID212858§ 7 Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die untere
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch
im Fall der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser
Verordnung.