Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“

VO-ID212858

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

daß

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 7 und 8 gelten;

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren

entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoore) ausgenommen ist.

Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend

auszuschließen;

die im Sinn des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

daß § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land

Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche

Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig

dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß

ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend

ausgeschlossen ist;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd,

die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln soweit das charakteristische

Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur

Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen

mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß

Maßnahmen zeitlich und räumlich derart vorzunehmen sind,

daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand

erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche

Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden. Der Herstellung

des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare

Maßnahmen handelt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig

bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr

gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit

es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten

Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren

Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und

Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit

es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;

Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 8 in

rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen,

Park- und Gartenanlagen;

im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich

zugelassene Gewässerbenutzungen;

die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie

nach dem Bundesimmissionschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist.

§ 4 § 6