Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“
VO-ID212845§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gelten;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den
rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,
dass Höhlenbäume erhalten bleiben;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes
in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche
Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig
dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
§ 4 Abs. 1 Nr. 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und
Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der
Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch
verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und
Rohrbeständen gemäß§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes
für das Land Brandenburg gestattet bleibt,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass
ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend
ausgeschlossen ist;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen
mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und mit der
Maßgabe, dass
Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,
dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand
erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche
Baustoffe und ingenieurbiolo-gische Methoden verwendet werden,
keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Benehmen mit der zuständigen
unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene
Gewässerbenutzungen;
die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von
Plangenehmigungen für Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im
Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die
ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden
Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen und Wege im Benehmen mit der zuständigen unteren
Naturschutzbehörde;
Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in
rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen,
Park- und Gartenanlagen;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund
behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten
Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen
Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf
räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als
solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen
eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer
öffentlich rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,
ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde
erforderlich;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der
zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und
Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der
Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-
Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im
Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als
hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder
Warntafeln dienen;
Maßnahmen bezüglich des Kernkraftwerkes Rheinsberg zur
ordnungsgemäßen Nachbetriebsphase und Stillegung, zur Verwahrung
beim Rückbau anfallender radioaktiver Stoffe sowie zur Anlagen- und
Umgebungsüberwachung;
die im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
bestimmungsgemäße Nutzung des bestehenden Truppenübungsplatzes
Wittstock zu Zwecken der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung, sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der
militärischen Nutzung auf dieser Fläche erforderlichen
Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere
Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen
unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende
Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 für das Befahren des
Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht
für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen
Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte
Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer
zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung
ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19
Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.