Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“

VO-ID212845

§ 5 Zulässige Handlungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/5#abs-1 (1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gelten;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den

rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe,

dass Höhlenbäume erhalten bleiben;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land

Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche

Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig

dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

§ 4 Abs. 1 Nr. 5 gilt, wobei für Fischereiberechtigte und

Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der

Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch

verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und

Rohrbeständen gemäß§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Fischereigesetzes

für das Land Brandenburg gestattet bleibt,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass

ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend

ausgeschlossen ist;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen

mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und mit der

Maßgabe, dass

Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind,

dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand

erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,

bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche

Baustoffe und ingenieurbiolo-gische Methoden verwendet werden,

keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;

nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung im Benehmen mit der zuständigen

unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene

Gewässerbenutzungen;

die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von

Plangenehmigungen für Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im

Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die

ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden

Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten

Straßen und Wege im Benehmen mit der zuständigen unteren

Naturschutzbehörde;

Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in

rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen,

Park- und Gartenanlagen;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund

behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten

Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen

Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf

räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als

solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen

eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer

öffentlich rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen,

ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde

erforderlich;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der

zuständigen unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und

Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der

Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-

Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im

Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene

Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als

hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder

Warntafeln dienen;

Maßnahmen bezüglich des Kernkraftwerkes Rheinsberg zur

ordnungsgemäßen Nachbetriebsphase und Stillegung, zur Verwahrung

beim Rückbau anfallender radioaktiver Stoffe sowie zur Anlagen- und

Umgebungsüberwachung;

die im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes

bestimmungsgemäße Nutzung des bestehenden Truppenübungsplatzes

Wittstock zu Zwecken der Landesverteidigung, einschließlich des Schutzes

der Zivilbevölkerung, sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der

militärischen Nutzung auf dieser Fläche erforderlichen

Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für

die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere

Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen

unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende

Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/5#abs-2 (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 für das Befahren des

Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht

für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen

Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte

Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer

zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung

ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19

Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 4 § 6