Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“

VO-ID212845

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/3#abs-1 (1) Schutzzweck ist

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen

Bedeutung für die naturnahe Erholung im Einzugsbereich der

Ballungsräume Berlin und Potsdam, insbesondere

durch eine der Landschaft und Naturausstattung ange passte Förderung

der Erlebbarkeit des Landschaftsraums, vor allem der Gewässer und

ausgedehnten Waldbestände,

durch eine Verbesserung der landschaftlichen Einbindung der

Siedlungsbereiche unter Berücksichtigung der historisch gewachsenen

dörflichen Strukturen;

die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des

Landschaftsbildes eines für das Prignitz- und Ruppiner Land sowie für

das Nordbrandenburgische Wald- und Seengebiet repräsentativen und

charakteristischen Ausschnittes eines eiszeitlich geprägten Wald- und

Seengebietes, insbesondere

der landschaftsprägenden geomorphologischen Strukturen wie Grund- und

Endmoränen, Kuppen und Hangkanten, Talsand- und Sanderflächen,

Binnendünen, Sölle, Schmelzwasserrinnen und zahlreichen Rinnen- und

Staubeckenseen sowie Moorbildungen,

der weiträumigen, wechselhaften Landschaftsstruktur mit

vielfältigen Landschaftselementen, wie großflächigen naturnahen

Waldgesellschaften, Fließ- und Stillgewässern, Niederungsbereichen

mit Bruchwäldern, Röhrichten, Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren,

Feldgehölzen, Hecken, Solitärbäumen, Äckern, Weiden,

Brachen und Trockenrasen,

der historisch entstandenen, weiträumigen Siedlungsstrukturen mit

Alleen, Parks, Kopfweiden, Lehmstichen, Feldsteinpflasterstraßen,

Feldsteinmauern, Lesesteinhaufen und Obstpflanzungen;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes, insbesondere

der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes sowie die Erhaltung und

Wiederherstellung der Wasserqualität der stehenden und fließenden

Gewässer einschließlich der Uferzonen, der Verlandungs- und

Überflutungsbereiche und der Regenerationsfähigkeit der

Gewässer,

der Funktionsfähigkeit der mineralischen und organischen Böden,

wie nährstoffarme Mineralböden, Gleyböden sowie Anmoor- und

Niedermoorböden,

der klimatischen Funktion der Wälder und Seen,

der Lebensraumfunktion von Niedermooren, Quellbereichen,

Kleingewässern, Bachläufen, Alt- und Totarmen, Schwimmblatt- und

Röhrichtzonen, Bruchwäldern, Buchen- und Buchenmischwäldern und

Trockenrasen,

der Puffer- und Vernetzungsfunktion zu den Naturschutzgebieten

„Wumm-See und Twern-See“, „Ruppiner Schweiz“,

„Kunsterspring“, „Buchheide“,

„Himmelreich-See“ sowie „Großer Stechlin-, Nehmitz- und

Großer Kruckowsee“ und zum Landschaftsschutzgebiet

„Fürstenberger Wald- und Seengebiet“;

die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche

und nachhaltige Landnutzung.

§ 2 § 4