Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“

VO-ID212845

§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem

Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten, die das

Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören,

beschädigen:

Bodenbestandteile abzubauen;

Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu

beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-,

Erdniedermoor) angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des

Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;

Quellbereiche, sowie Kleingewässer, Bachläufe, Alt- oder Totarme

nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;

Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder

Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu

beschädigen oder zu beseitigen;

in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als

fünf Meter zu nähern;

Trockenrasen, wie zum Beispiel Silbergrasfluren und

Grasnelken-Schafschwingelrasen nachteilig zu verändern, zu

beschädigen oder zu zerstören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu

verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu

verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen

Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung

bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder

Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;

die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu

versiegeln oder zu verunreinigen;

Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur

saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen

anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu

verändern;

außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter

Plätze sowie von Hausgärten, Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur

Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;

Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen (inklusive

Wasserfahrzeugen) durchzuführen;

Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;

die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;

außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische

Gehölzpflanzungen vorzunehmen;

außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und

gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und

Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu

errichten oder zu betreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer

Rechtsvorschriften, auf Antrag von der zuständigen unteren

Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den

Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck

nicht oder unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit

Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines

Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck

widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für

Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen

oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in

geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 3 § 5