Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“
VO-ID212845§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem
Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten, die das
Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören,
beschädigen:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu
beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-,
Erdniedermoor) angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des
Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
Quellbereiche, sowie Kleingewässer, Bachläufe, Alt- oder Totarme
nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder
Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu
beschädigen oder zu beseitigen;
in Röhrichte einzudringen oder sich diesen wasserseitig dichter als
fünf Meter zu nähern;
Trockenrasen, wie zum Beispiel Silbergrasfluren und
Grasnelken-Schafschwingelrasen nachteilig zu verändern, zu
beschädigen oder zu zerstören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu
verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu
verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen
Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung
bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder
Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, Böden zu verfestigen, zu
versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur
saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen
anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu
verändern;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter
Plätze sowie von Hausgärten, Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur
Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen (inklusive
Wasserfahrzeugen) durchzuführen;
Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische
Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und
gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und
Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu
errichten oder zu betreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer
Rechtsvorschriften, auf Antrag von der zuständigen unteren
Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den
Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck
nicht oder unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212845/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.