Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“

VO-ID212845

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und

Entwicklung des Gebietes festgelegt:

es wird angestrebt, die natürlichen Gebietswasserverhältnisse zu

erhalten und wo nötig wieder herzustellen; Verunreinigungen und

Eutrophierungen der Gewässer sollen verhindert werden;

das Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die

Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation verbessert

werden;

Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen in ihrer Artenvielfalt

durch angepasste, regelmäßige Pflege, insbesondere

entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung entwickelt

werden; auf die Anwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln ist

nach Möglichkeit zu verzichten;

Sand- und kontinentale Trockenrasen sollen durch periodische

Pflegemaßnahmen erhalten werden;

naturnahe Wälder sollen erhalten beziehungsweise bei einer von der

natürlichen Waldgesellschaft abweichenden Bestockung allmählich

durch Umbau entwickelt werden. Bei Pflanzungen sollen Baumarten entsprechend

der potenziell natürlichen Vegetation unter Ausschluss florenfremder

Sippen (Neophyten, Agriophyten) verwendet werden. Es sollen naturnah

strukturierte Waldränder geschaffen werden;

für die Sicherung der naturverträglichen Erholung sollen als

geeignete Lenkungsmaßnahme Rad-, Wander- und Reitwege sowie

Biwakplätze für Wasserwanderer unter Vermeidung

zusätzlicher Versiegelung derart entwickelt werden, dass seltene oder

gefährdete Arten und ihre Lebensräume möglichst

unbeeinträchtigt bleiben;

Freileitungen sollen aus Gründen des Vogelschutzes vor Anflug

gesichert oder auch aus landschaftsästhetischen Gründen durch

Erdverlegung ersetzt werden;

an ausgewählten Uferbereichen der Seen soll in Absprache mit den

Nutzungsberechtigten eine Reduzierung und Konzentrierung der Steganlagen

und Bootsschuppen, insbesondere zum Schutz störungsempfindlicher

Arten, erreicht werden;

Alleen, Streuobstwiesen, Hecken und Kopfweidenbestände sollen zur

Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen durch Pflege,

Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden.

§ 5 § 7