Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Ruppiner Wald- und Seengebiet“
VO-ID212845§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und
Entwicklung des Gebietes festgelegt:
es wird angestrebt, die natürlichen Gebietswasserverhältnisse zu
erhalten und wo nötig wieder herzustellen; Verunreinigungen und
Eutrophierungen der Gewässer sollen verhindert werden;
das Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die
Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation verbessert
werden;
Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen in ihrer Artenvielfalt
durch angepasste, regelmäßige Pflege, insbesondere
entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung entwickelt
werden; auf die Anwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln ist
nach Möglichkeit zu verzichten;
Sand- und kontinentale Trockenrasen sollen durch periodische
Pflegemaßnahmen erhalten werden;
naturnahe Wälder sollen erhalten beziehungsweise bei einer von der
natürlichen Waldgesellschaft abweichenden Bestockung allmählich
durch Umbau entwickelt werden. Bei Pflanzungen sollen Baumarten entsprechend
der potenziell natürlichen Vegetation unter Ausschluss florenfremder
Sippen (Neophyten, Agriophyten) verwendet werden. Es sollen naturnah
strukturierte Waldränder geschaffen werden;
für die Sicherung der naturverträglichen Erholung sollen als
geeignete Lenkungsmaßnahme Rad-, Wander- und Reitwege sowie
Biwakplätze für Wasserwanderer unter Vermeidung
zusätzlicher Versiegelung derart entwickelt werden, dass seltene oder
gefährdete Arten und ihre Lebensräume möglichst
unbeeinträchtigt bleiben;
Freileitungen sollen aus Gründen des Vogelschutzes vor Anflug
gesichert oder auch aus landschaftsästhetischen Gründen durch
Erdverlegung ersetzt werden;
an ausgewählten Uferbereichen der Seen soll in Absprache mit den
Nutzungsberechtigten eine Reduzierung und Konzentrierung der Steganlagen
und Bootsschuppen, insbesondere zum Schutz störungsempfindlicher
Arten, erreicht werden;
Alleen, Streuobstwiesen, Hecken und Kopfweidenbestände sollen zur
Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen durch Pflege,
Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden.