Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Fischereibeiräte

VO-ID212696

§ 4 Einberufung, Sitzungsablauf

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/4#abs-1 (1) Die zuständige Fischereibehörde beruft den Fischereibeirat ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/4#abs-2 (2) Die Einberufung zur Sitzung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/4#abs-3 (3) Die Sitzungen des Fischereibeirates sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/4#abs-4 (4) Die berufende Fischereibehörde muß bei Sitzung des Fischereibeirates vertreten sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/4#abs-5 (5) Beschlüsse des Fischereibeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/4#abs-6 (6) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Fischereibeirates ist Protokoll zu führen.

§ 3 § 5