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# § 4 VO-ID212696 (Brandenburg) — Einberufung, Sitzungsablauf

Verordnung über Fischereibeiräte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Fischereibehörde beruft den Fischereibeirat ein.

(2) Die Einberufung zur Sitzung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(3) Die Sitzungen des Fischereibeirates sind nicht öffentlich.

(4) Die berufende Fischereibehörde muß bei Sitzung des Fischereibeirates vertreten sein.

(5) Beschlüsse des Fischereibeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Fischereibeirates ist Protokoll zu führen.

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Zitiervorschlag: § 4 VO-ID212696 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/4

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