Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über Fischereibeiräte
VO-ID212696§ 3 Die Beendigung der Mitgliedschaft
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/3#abs-1 (1) Die Berufung kann widerrufen werden, wenn
das Mitglied mehr als zweimal einer Sitzung des Beirates unentschuldigt ferngeblieben ist,
das Mitglied ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt,
das Mitglied dieses beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/3#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied eines Fischereibeirates vorzeitig aus, ist innerhalb von vier Wochen ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. Die §§ 1 und 2 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.