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# § 3 VO-ID212696 (Brandenburg) — Die Beendigung der Mitgliedschaft

Verordnung über Fischereibeiräte  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufung kann widerrufen werden, wenn

das Mitglied mehr als zweimal einer Sitzung des Beirates unentschuldigt ferngeblieben ist,

das Mitglied ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt,

das Mitglied dieses beantragt.

(2) Scheidet ein Mitglied eines Fischereibeirates vorzeitig aus, ist innerhalb von vier Wochen ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen. Die §§ 1 und 2 Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID212696 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212696/3

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