Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz VO-ID212286 § 4 Ermittlung des pauschalen Festbetrages Stand: 02.08.2026 Brandenburg Die Festbeträge nach den §§ 2 und 3 werden erstmals für das Förderjahr 2008 und sodann regelmäßig mit Ablauf von drei Jahren auf der Grundlage der jeweils geltenden Personaldurchschnittskosten für Beschäftigte ermittelt.