Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
VO-ID212286§ 3 Öffentliche Förderung von Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/3#abs-1 (1) Für jede
kommunale Beratungspersonalstelle ist ein pauschaler Festbetrag zu ermitteln,
der sich aus Personalkosten und Sachkosten zusammensetzt. § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/3#abs-2 (2) Der
Personalkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 80 Prozent der
Personaldurchschnittskosten der Entgeltgruppe 9 beschränkt. § 2 Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/3#abs-3 (3) Der
Sachkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 20 Prozent des nach Absatz 2
ermittelten Personalkostenanteils beschränkt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/3#abs-4 (4) § 2 Abs. 4
gilt entsprechend.