Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

VO-ID212286

§ 3 Öffentliche Förderung von Beratungsstellen in kommunaler Trägerschaft

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/3#abs-1 (1) Für jede

kommunale Beratungspersonalstelle ist ein pauschaler Festbetrag zu ermitteln,

der sich aus Personalkosten und Sachkosten zusammensetzt. § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt

entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/3#abs-2 (2) Der

Personalkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 80 Prozent der

Personaldurchschnittskosten der Entgeltgruppe 9 beschränkt. § 2 Abs. 2 Satz 4

gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/3#abs-3 (3) Der

Sachkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 20 Prozent des nach Absatz 2

ermittelten Personalkostenanteils beschränkt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/3#abs-4 (4) § 2 Abs. 4

gilt entsprechend.

§ 2 § 4