Die
Festbeträge nach den §§ 2 und 3 werden erstmals für das Förderjahr 2008 und
sodann regelmäßig mit Ablauf von drei Jahren auf der Grundlage der jeweils
geltenden Personaldurchschnittskosten für Beschäftigte ermittelt.
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Die
Festbeträge nach den §§ 2 und 3 werden erstmals für das Förderjahr 2008 und
sodann regelmäßig mit Ablauf von drei Jahren auf der Grundlage der jeweils
geltenden Personaldurchschnittskosten für Beschäftigte ermittelt.