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§ 4 VO-ID212286 (Brandenburg) — Ermittlung des pauschalen Festbetrages

Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die

Festbeträge nach den §§ 2 und 3 werden erstmals für das Förderjahr 2008 und

sodann regelmäßig mit Ablauf von drei Jahren auf der Grundlage der jeweils

geltenden Personaldurchschnittskosten für Beschäftigte ermittelt.