Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsverordnung

VO WbG

§ 8 Amtsdauer und konstituierende Sitzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/8#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landesweiterbildungsbeirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/8#abs-2 (2) Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung des Landesweiterbildungsbeirates im Amt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/8#abs-3 (3) Zu den Sitzungen des Landesweiterbildungsbeirats lädt das für Weiterbildung zuständige Ministerium ein.

§ 7 § 9