(1) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landesweiterbildungsbeirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre.
(2) Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung des Landesweiterbildungsbeirates im Amt.
(3) Zu den Sitzungen des Landesweiterbildungsbeirats lädt das für Weiterbildung zuständige Ministerium ein.