Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsverordnung

VO WbG

§ 7 Berufung der Mitglieder und der weiteren Vertretungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/7#abs-1 (1) Die Mitglieder des Landesweiterbildungsbeirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Organisationen vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium berufen. Das für Weiterbildung zuständige Ministerium fordert die genannten Organisationen zur Abgabe entsprechender Vorschläge auf. Die Berufung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 9 nimmt das für Weiterbildung zuständige Ministerium eigenständig vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/7#abs-2 (2) Die Vertretungen nach § 6 Absatz 2 werden auf Vorschlag der genannten Stellen vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium berufen.

§ 6 § 8